Société de Conseil Juridique et Expert (SCJE) verteidigt in den Anhörungen zur Untersuchungshaft in Spanien, in denen entschieden wird, ob eine Person bis zum Prozess frei bleibt oder in Haft kommt. Wir greifen dringend ein und sprechen direkt mit dem Mandanten auf Deutsch.
Die Untersuchungshaft (prisión provisional) ist eine Ausnahmemaßnahme, geregelt in den Artikeln 502 ff. der Strafprozessordnung. Sie ist keine Verurteilung: sie wird nur angeordnet, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen und unter Wahrung der Unschuldsvermutung.
Wir bereiten die Verteidigung für die Anhörung (vistilla) vor, indem wir das Fehlen der Voraussetzungen darlegen und mildere Maßnahmen vorschlagen, etwa Kaution, Passabgabe oder Meldeauflagen. Eine sorgfältige Vorbereitung kann den Unterschied zwischen Freiheit und Haft ausmachen.
Nein. Sie ist eine vorläufige Maßnahme und muss sofort mit Alternativen bekämpft werden.
Ja, es kann eine Überprüfung und die Ersetzung durch mildere Maßnahmen beantragt werden.
Untersuchungshaft setzt nach Artikel 502 ff. der Strafprozessordnung kumulativ voraus: eine Straftat mit mindestens zwei Jahren Strafdrohung, hinreichende Verdachtsmomente, einen Antrag der Anklage und einen der gesetzlich abschließend geregelten Zwecke: Fluchtgefahr, Verdunkelung, Schutz des Opfers oder Wiederholungsgefahr. Bei Ausländern stützt sich die Anklage fast immer auf Fluchtgefahr wegen der Bindungen ins Ausland.
Mit Beweisen, nicht mit Versprechen, und zwar schon in der ersten Anhörung: Meldebescheinigung, Miet- oder Eigentumsnachweis, Arbeit oder Unternehmen, Familie, Schulbesuch der Kinder, und als Paket die Alternativen des Artikels 530: Passabgabe, Meldeauflagen, Ausreiseverbot, Kaution. Die Kautionshöhe muss sich an Tat und wirtschaftlichen Verhältnissen orientieren und ist mit Beschwerde angreifbar.
Die U-Haft ist befristet (je nach Strafdrohung bis ein oder zwei Jahre, verlängerbar) und muss bei jeder Veränderung neu geprüft werden; eine neue Arbeitsstelle, die abgeschlossene Beweissicherung oder schlicht Zeitablauf tragen neue Anträge. Die erlittene Haft wird voll auf die Strafe angerechnet, und bei Freispruch besteht ein Entschädigungsanspruch nach Artikel 294 LOPJ.
Ja, in Geld, Bankbürgschaft oder Grundpfand, auch durch Angehörige oder eine Gesellschaft.
So oft sich Umstände ändern. Es gibt keine Sperrfrist; entscheidend ist, dass jeder Antrag neue, belegte Tatsachen bringt.
Die Untersuchungshaft (prisión provisional) ist in den Artikeln 502 ff. der Strafprozessordnung geregelt. Es handelt sich um eine Ausnahmemaßnahme, die der Richter nur anordnen darf, wenn hinreichende Verdachtsmomente für die Tat bestehen und einer der abschließend geregelten Zwecke vorliegt: die Fluchtgefahr zu vermeiden, die Verdunkelung von Beweisen zu verhindern oder der Wiederholungsgefahr zu begegnen.
Die Maßnahme unterliegt je nach Schwere der Tat Höchstfristen und kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlängert werden. Jederzeit kann ihre Aufhebung oder Ersetzung durch mildere Maßnahmen beantragt werden, etwa die Freilassung gegen Kaution, die Abgabe des Reisepasses oder die regelmäßige Meldepflicht.
Wir greifen mit Dringlichkeit in die Anhörung nach Artikel 505 ein, in der über die Maßnahme entschieden wird, und tragen die persönlichen Umstände, die Bindungen zum Ort und geeignete Garantien zum Ausschluss der Fluchtgefahr vor. Wir betreuen zudem die Rechtsmittel gegen die Entscheidung und die Anträge auf Haftentlassung.
Bei der Entscheidung über die Untersuchungshaft wägt das Gericht das Risiko ab, dass der Beschuldigte nicht erscheint, und berücksichtigt die Schwere der möglichen Strafe, die Festigkeit der Bindungen zum Ort und die konkreten Mittel, sich abzusetzen.
Ein gut vorbereiteter Auftritt begegnet jedem dieser Faktoren mit Beweisen statt mit Behauptungen, was es dem Gericht ermöglicht, die Freiheit unter Auflagen für ausreichend zu halten.
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Für ausländische Staatsbürger ist die Sorge, dass Bindungen im Ausland ein Fluchtrisiko bedeuten, oft das Haupthindernis für die Freiheit. Ihr wird mit konkreten Maßnahmen begegnet: Abgabe des Reisepasses, Wohnsitz in Spanien, Meldepflicht.
Wir schaffen diesen Rahmen, damit das Gericht über eine glaubwürdige Alternative zur Haft verfügt, statt darauf zurückzugreifen, nur weil der Beschuldigte im Ausland lebt.
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Die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit ist nicht verloren: sie wird auf eine etwaige Freiheitsstrafe angerechnet. Dies zu verstehen ist bei der Strategie wichtig, rechtfertigt aber niemals unnötige Haft.
Wir überwachen die Dauer der Maßnahme fortlaufend, damit die Anrechnung korrekt erfolgt und kein Zeitraum die gesetzlichen Grenzen überschreitet.
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Gegen den Beschluss über die Untersuchungshaft stehen die gesetzlichen Rechtsmittel offen, und jederzeit können ihre Aufhebung oder Ersetzung durch mildere Maßnahmen beantragt werden.
Wir verfolgen diese Rechtsmittel mit Dringlichkeit, da jeder vermeidbare Hafttag das Leben der Person real beeinträchtigt.
Einem Angehörigen droht Untersuchungshaft in Spanien?Kontaktieren Sie uns 24/7: 669 30 21 13. Alicante und ganz Spanien.