Kurz gefasst. Verteidigung bei Drogendelikten in Spanien: Besitz, Transport und Handel. Deutschsprachiger Strafverteidiger landesweit. Jetzt beraten lassen.
Société de Conseil Juridique et Expert (SCJE) ist eine Strafverteidigungskanzlei mit Sitz in Alicante und Tätigkeit in ganz Spanien. Wir verteidigen in Verfahren wegen Drogendelikten — vom Besitz bis zum Handel — und sprechen direkt mit dem Mandanten auf Deutsch.
Der Drogenhandel ist in Artikel 368 des spanischen Strafgesetzbuchs geregelt, der zwischen Stoffen, die die Gesundheit schwer schädigen, und solchen ohne schwere Schädigung unterscheidet, mit unterschiedlichen Strafen. Es gelten Erschwerungsgründe (Art. 369), etwa bei großen Mengen, Zugehörigkeit zu einer Organisation oder Verkauf an Minderjährige. Die Strafe hängt entscheidend von der Einstufung der Tat ab.
Viele Verfahren beginnen mit einer Kontrolle am Flughafen oder an der Grenze. In diesen Fällen ist sofortige Rechtshilfe entscheidend: sie wirkt sich auf die Untersuchungsmaßnahme und den gesamten Verlauf des Falls aus.
Ja. Menge, Art der Substanz und Umstände bestimmen Einstufung und Strafe und sind ein zentraler Punkt der Verteidigung.
Besitz zum ausschließlich persönlichen Gebrauch wird anders behandelt als Handel; dies nachzuweisen ist oft entscheidend.
Ja. Wir sind rund um die Uhr ab der ersten Minute tätig, auch am Flughafen oder an der Grenze.
Der Eigenkonsum ist in Spanien straffrei; Besitz oder Konsum im öffentlichen Raum ist eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld. Strafbar nach Artikel 368 ist der Anbau, die Herstellung und der Handel sowie jede Förderung fremden Konsums: bei Substanzen mit schwerem Gesundheitsschaden (Kokain, Heroin, MDMA) drei bis sechs Jahre, bei Cannabis ein bis drei Jahre, jeweils mit Geldstrafe. Artikel 369 erhöht die Rahmen erheblich, etwa bei notorisch großer Menge oder Abgabe an Minderjährige.
Fast jede Drogenakte beginnt mit einer Durchsuchung, und dort liegen die Fehler: Eine Wohnungsdurchsuchung verlangt richterliche Anordnung, dokumentierte freiwillige Zustimmung oder frische Tat (Artikel 18.2 der Verfassung); Telefonüberwachung braucht konkrete Vorverdachtsmomente. Ist die Maßnahme rechtswidrig, sind die Drogen und alles daraus Abgeleitete unverwertbar, und Verfahren scheitern regelmäßig genau daran.
Zweiter Angriffspunkt ist das Laborgutachten: Strafrahmen werden nach reiner Substanz berechnet, nicht nach Bruttogewicht. Eine Neuberechnung der Reinheit verschiebt Fälle von der erhöhten in die Grundstufe, was über Bewährung oder Gefängnis entscheidet.
Vorführung vor das Ermittlungsgericht binnen 72 Stunden. Dort fällt die Entscheidung über Untersuchungshaft, und dort müssen die Bindungen an einen festen Wohnsitz dokumentiert vorliegen. Vor dem Gespräch mit dem Verteidiger keine Angaben zum Verwendungszweck machen.
Es gibt keine gesetzliche Grenze; die Rechtsprechung arbeitet mit Referenzmengen für einige Konsumtage und würdigt Umstände wie Verpackung, Waage, Bargeld und Nachrichten. Menge allein beweist keinen Handel.
Artikel 368 des Strafgesetzbuchs bestraft den Anbau, die Herstellung, den Handel und die Förderung des illegalen Konsums von Betäubungsmitteln. Die Strafe richtet sich nach der Art des Stoffes, wobei Stoffe, die die Gesundheit schwer schädigen, strenger behandelt werden. Der Eigenkonsum ist als solcher nicht strafbar, kann aber eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Die Artikel 369 ff. sehen erschwerende Umstände bei erheblicher Menge, Zugehörigkeit zu einer Organisation, Beteiligung Minderjähriger oder Verteilung an öffentlichen Orten vor. Das Gesetzbuch erlaubt zugleich eine mildere Strafe, wenn Umstände vorliegen, die eine geringere Schwere der Tat und der persönlichen Verhältnisse des Täters belegen.
Wir prüfen die Rechtmäßigkeit von Durchsuchung und Beschlagnahme, die Beweiskette und die Gutachten über den Stoff, die häufig entscheidend sind. Zudem bewerten wir den mildernden Umstand einer schweren Abhängigkeit und Entzugsprogramme, die sich auf die Strafe auswirken oder die Aussetzung ihrer Vollstreckung ermöglichen können.
Der Eigenkonsum von Betäubungsmitteln ist in Spanien nicht strafbar, kann aber eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Die Strafbarkeit beginnt mit Anbau, Herstellung, Handel und der Förderung des Konsums Dritter nach Artikel 368 des Strafgesetzbuchs.
Die Grenze zwischen Besitz zum Eigengebrauch und Besitz zum Zweck des Handels ist oft der zentrale Punkt des Verfahrens und wird anhand von Menge, Verpackung und Umständen beurteilt.
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Die Schwellen der sogenannten erheblichen Menge werden von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs festgelegt und unterscheiden sich je Stoff; ihr Überschreiten führt zu einer deutlichen Strafschärfung.
Da die Berechnung auf die reine Substanz und nicht auf das Bruttogewicht abstellt, ist das Laborgutachten entscheidend: eine Neuberechnung nach Reinheit kann den Fall in den Grundtatbestand zurückführen.
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Der Anbau zum Eigengebrauch und Formen des gemeinschaftlichen Eigenkonsums weisen heikle Grenzen auf, die von einer umfangreichen Rechtsprechung ausgeformt werden.
Wir prüfen die konkreten Umstände, um festzustellen, ob die Handlung in den strafrechtlichen oder in den verwaltungsrechtlichen Bereich fällt, mit völlig unterschiedlichen Folgen.
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Eine Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten kann die Aufenthaltssituation berühren und in schweren Fällen zur Ausweisung führen, ersatzweise oder im Anschluss an die Strafe.
Wir behandeln diese Folgen von Beginn an, da sie für viele Mandanten ebenso schwer wiegen wie die Strafe selbst und die Strategie prägen müssen.
Brauchen Sie einen Anwalt für ein Drogendelikt in Spanien?Kontaktieren Sie uns 24/7: 669 30 21 13. Alicante und ganz Spanien.