Kurz gefasst. Verteidigung bei Diebstahl, Raub und Einbruch in Spanien. Deutschsprachiger Strafverteidiger, dringende Hilfe rund um die Uhr. Jetzt beraten lassen.
Société de Conseil Juridique et Expert (SCJE) verteidigt in Verfahren wegen Diebstahls und Raubes in Spanien. Wir sprechen direkt mit dem Mandanten auf Deutsch.
Die Strafen hängen von der Art der Tat und den Umständen ab: Diebstahl wird je nach Wert und Rückfall mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet, während Raub, besonders mit Gewalt, höhere Strafen nach sich zieht. Die Verteidigung zielt auch darauf, die Einstufung der Tat zu mildern.
Ja. Wert und Umstände bestimmen die Einstufung und sind ein zentraler Punkt der Verteidigung.
Ja, wir sind rund um die Uhr ab der ersten Minute tätig.
Das spanische Recht unterscheidet den einfachen Diebstahl (hurto, Artikel 234: bis 400 Euro leichtes Delikt mit Geldstrafe, darüber sechs bis achtzehn Monate) vom robo: mit Gewalt gegen Sachen, etwa Aufbrechen oder Einsteigen (Artikel 240, ein bis drei Jahre, in Wohnungen zwei bis fünf) oder mit Gewalt oder Drohung gegen Personen (Artikel 242, zwei bis fünf Jahre). Die Einordnung entscheidet den Fall: Ob ein Schloss überwunden wurde oder eine Tür offen stand, trennt Geldstrafe von Jahren Freiheitsstrafe.
Nach einem Einbruch in Ferienimmobilien zählt die Dokumentation: Anzeige mit vollständiger Liste und Belegen der entwendeten Gegenstände, Fotos des Zustands, Sicherung der Aufnahmen von Alarmanlage und Nachbarschaftskameras, bevor sie gelöscht werden. Die Anzeige ist zugleich Grundlage für die Versicherung und für die Schadensersatzforderung im Strafverfahren, in dem Sie als Privatkläger auftreten können.
Als Beschuldigter wiederum sind die klassischen Verteidigungslinien die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung, die Beweisqualität von Wiedererkennungen und die Frage des Vorsatzes beim Verwahren fremder Sachen.
Ja, über die gerichtliche Herausgabe, sobald sie als Beweismittel dokumentiert sind; auf Antrag oft schon während des Verfahrens gegen Fotodokumentation.
Ja: Ohne Anzeige zahlt keine Versicherung, Serientäter werden über die Summe der Anzeigen verfolgt, und bei bekannten Tätern ist der Schadensersatz nur so durchsetzbar.
Das Strafgesetzbuch unterscheidet den Diebstahl (hurto) nach Artikel 234, die Wegnahme fremder beweglicher Sachen ohne Gewalt oder Einschüchterung, vom Raub (robo) nach den Artikeln 237 ff., der vorliegt, wenn die Wegnahme mit Gewalt gegen Sachen oder mit Gewalt oder Drohung gegen Personen erfolgt. Die Strafe hängt maßgeblich von der Begehungsweise und dem Wert der Sache ab.
Das Gesetzbuch sieht erschwerende Umstände bei besonderem Wert der Sachen, bei Schutzbedürftigkeit des Opfers, bei Verwendung von Waffen oder bei Zugehörigkeit zu einer Organisation vor. Dem Rückfall kommt besondere Bedeutung zu und er kann zu einer erheblichen Verschärfung der Strafe führen.
Wir prüfen die zutreffende rechtliche Einordnung der Tat, die für das Strafmaß oft entscheidend ist, den Nachweis der Täterschaft und die Rechtmäßigkeit der Beweismittel. Wir bewerten die Rückgabe oder Wiedergutmachung als mildernden Umstand und, soweit möglich, die Aussetzung der Strafvollstreckung.
Das Strafgesetzbuch unterscheidet den Diebstahl (hurto) nach Artikel 234, die Wegnahme ohne Gewalt oder Einschüchterung, vom Raub (robo) nach den Artikeln 237 ff., der mit Gewalt gegen Sachen oder mit Gewalt oder Drohung gegen Personen vorliegt. Die Strafe variiert erheblich.
Die richtige Einordnung ist oft die entscheidende Frage, da dieselbe Tat je nach Feststellung von Gewalt oder Einschüchterung in sehr unterschiedliche Strafrahmen fallen kann.
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Bei diesen Delikten ist der Nachweis der Täteridentität häufig der schwache Punkt der Anklage. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit der Beweismittel, von Videoaufnahmen bis zu Gegenüberstellungen.
Eine fehlerhafte Wiedererkennung oder eine schwache Indizienkette kann zum Freispruch oder zu einer anderen Einordnung der Tat führen.
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Die Rückgabe oder Wiedergutmachung des Schadens wirkt als mildernder Umstand und kann bei Ersttätern den Weg zur Aussetzung der Strafvollstreckung eröffnen.
Wir prüfen diese Möglichkeiten von Beginn an, da sie den Ausgang und einen etwaigen Haftantritt konkret beeinflussen.
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Überschreitet der Wert der Sache die gesetzliche Schwelle nicht, wird die Tat als geringfügige Straftat geahndet, mit milderen prozessualen und strafrechtlichen Folgen.
Die zutreffende Einordnung in diese Kategorie ist häufig ein wichtiges Verteidigungsziel, das wir verfolgen, wo die Voraussetzungen vorliegen.
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