Verteidigung und Beistand in Verfahren wegen häuslicher Gewalt in Spanien, mit diskretem Vorgehen. Deutschsprachiger Anwalt.
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Anzeigen wegen Gewalt in der Partnerschaft laufen in Spanien vor Spezialabteilungen und häufig im Eilverfahren: Zwischen Festnahme und erster Gerichtsverhandlung können 72 Stunden liegen, und in dieser Anhörung wird über die Schutzanordnung des Artikels 544 ter entschieden: Annäherungs- und Kontaktverbot, gegebenenfalls Wohnungsverweisung und Aussetzung des Umgangs mit Kindern. Diese erste Anhörung ist keine Formalität; was dort entschieden wird, lässt sich später nur schwer korrigieren.
Die häufigsten Tatbestände: Artikel 153.1 (Misshandlung im Beziehungskontext, sechs Monate bis ein Jahr, auch ohne behandlungsbedürftige Verletzung), Artikel 173.2 (fortgesetzte Gewalt) und Artikel 468.2 (Verstoß gegen die Schutzanordnung), der aus einer Bewährungsstrafe schnell Haft macht.
Viele Akten stützen sich fast nur auf die Aussage der anzeigenden Person, oft im Kontext von Trennung und Sorgerechtsstreit. Wirksam ist nicht die pauschale Behauptung einer Falschanzeige, sondern belegbare Arbeit: der vollständige Nachrichtenverlauf statt ausgewählter Auszüge, Widersprüche zwischen den Versionen, die Chronologie gegen das Familienverfahren und dokumentierte Motive.
Nur mit gerichtlicher Genehmigung und in der Regel in Polizeibegleitung. Ein eigenmächtiges Zurückkehren ist ein Verstoß gegen die Anordnung und eine neue Straftat.
Das spanische Strafgesetzbuch widmet der Gewalt im familiären und partnerschaftlichen Bereich einen besonderen Schutz. Artikel 153 bestraft körperliche oder seelische Gewalt geringeren Ausmaßes gegenüber dem Ehegatten, dem früheren Ehegatten oder besonders schutzbedürftigen zusammenlebenden Personen; Artikel 173 Absatz 2 bestraft die habituelle Gewalt. Ergänzt wird die Materie durch das Organgesetz 1/2004 zum Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt.
Das System sieht die Mitwirkung spezialisierter Gerichte und die Anordnung von Schutzmaßnahmen vor, etwa das Näherungs- und Kontaktverbot, die mit Dringlichkeit erlassen werden können. Der Verstoß gegen solche Maßnahmen erfüllt den eigenständigen Straftatbestand des quebrantamiento nach Artikel 468.
Wir vertreten sowohl Opfer bei der Beantragung von Schutz und der Nebenklage als auch beschuldigte Personen und wahren dabei stets die Unschuldsvermutung und eine sorgfältige Verteidigung. Wir betreuen den oft komplexen Beweis und den Schutz der Rechte aller Beteiligten.
Diese Verfahren bewegen sich oft sehr schnell, mit einer Festnahme, der innerhalb weniger Stunden eine Anhörung über Schutzmaßnahmen und die Freiheit folgt. Was in diesem Zeitfenster geschieht, prägt den gesamten Fall.
Wir greifen sofort ein, damit weder ein Beschuldigter noch eine geschädigte Person diese entscheidenden Stunden, einschließlich jeder Aussage, ohne angemessene Beratung durchsteht.
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Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, die geschädigte Person könne den Fall durch Rücknahme der Anzeige beenden. In dieser Materie ist die Verfolgung öffentlich, sodass das Verfahren auch ohne den Willen zur Fortsetzung weiterläuft, wobei die Aussage bedeutsam bleibt.
Wir stellen dies klar, da Entscheidungen im irrigen Glauben, den Fall beliebig einstellen zu können, die Lage oft verschlimmern.
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Die Folgen können in das Familienleben hineinreichen und den Umgang mit Kindern, die Nutzung der Wohnung und mitunter den Besitz von Waffen oder Berufslizenzen berühren, mit sofortiger Wirkung schon vor einem Urteil.
Wir behandeln diese Aspekte von Anfang an, da sie für die meisten Mandanten ebenso dringlich sind wie die Anklage selbst.
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Der Beweis ist oft komplex und stützt sich auf die Aussagen der Beteiligten, auf ärztliche und psychologische Berichte und mitunter auf Nachrichten oder Aufnahmen. Die Bewertung der Glaubwürdigkeit und die Suche nach objektiver Bestätigung sind zentral.
Eine sorgfältige Verteidigung begegnet diesem Beweis mit Strenge, unter voller Wahrung der Unschuldsvermutung, die hier mit gleicher Kraft wie in jedem anderen Verfahren gilt.
Nein. Die Staatsanwaltschaft führt das Verfahren fort. Das Aussageverweigerungsrecht naher Angehöriger (Artikel 416) besteht, ist aber durch Reform und Rechtsprechung stark eingeschränkt.