Kurz gefasst. Verteidigung im Wirtschafts- und Unternehmensstrafrecht in Spanien. Deutschsprachiger Anwalt für Unternehmen und Geschäftsführer. Jetzt anfragen.
Société de Conseil Juridique et Expert (SCJE), Strafverteidigungskanzlei mit Sitz in Alicante und Tätigkeit in ganz Spanien, ist auf Wirtschafts- und Unternehmensstrafrecht spezialisiert. Wir verteidigen Geschäftsführer, Gesellschaften und Privatpersonen und sprechen direkt mit dem Mandanten auf Deutsch.
Die Strafen richten sich nach dem Delikt und der Höhe des Schadens: Untreue und Gesellschaftsdelikte können Freiheitsstrafe sowie Nebenstrafen wie ein Berufsverbot nach sich ziehen. Die Verteidigung zielt auch darauf, die Einstufung zu mildern und Strafmilderungsgründe wie die Schadenswiedergutmachung geltend zu machen.
Nicht zwingend. Die Verteidigung besteht oft darin nachzuweisen, dass es sich um eine unternehmerische Entscheidung und nicht um strafbares Verhalten handelt.
Ja, wir betreuen natürliche und juristische Personen, auch in Compliance-Fragen.
Seit der Reform des Artikels 31 bis können Unternehmen in Spanien selbst strafrechtlich haften, mit Geldstrafen, Tätigkeitsverboten bis hin zur Auflösung. Ein vor der Tat implementiertes, wirksames Compliance-Programm kann die Gesellschaft aber vollständig entlasten. In Verfahren gegen Geschäftsführer prüfen wir deshalb immer zweigleisig: die persönliche Verantwortung des Organs und die Position der Gesellschaft.
Typische Vorwürfe gegen Geschäftsführer sind untreueähnliche Verwaltung (Artikel 252), Insolvenzstraftaten (Artikel 259 ff.), Straftaten gegen die Sozialversicherung und Bilanzdelikte. Häufig beginnt alles mit einem Gesellschafterstreit, in dem die Strafanzeige als Druckmittel dient; diese Fälle lassen sich oft schon in der Ermittlungsphase durch Einstellung beenden.
Vor einer Selbstanzeige oder bei Verdacht gegen Mitarbeiter führen wir interne Untersuchungen so, dass die Ergebnisse später gerichtsverwertbar sind und weder Datenschutz noch Arbeitsrecht verletzen. Unser eigenes forensisches Labor sichert E-Mails, Geräte und Buchhaltungsdaten mit dokumentierter Beweiskette.
Nein. Mit Vollmacht vertreten wir Sie bei den meisten Verfahrensschritten; persönliche Anwesenheit ist im Regelfall erst zur Hauptverhandlung nötig.
Strafrechtlich haftet, wer gehandelt hat oder pflichtwidrig nicht eingeschritten ist. Bei Übernahme einer Gesellschaft empfiehlt sich eine dokumentierte Bestandsaufnahme, um Verantwortungszeiträume sauber zu trennen.
Die Artikel 290 ff. des Strafgesetzbuchs schützen das ordnungsgemäße Funktionieren der Gesellschaften und die Interessen von Gesellschaftern, Gläubigern und Dritten. Zu den wichtigsten Tatbeständen zählen die Falschdarstellung in Bilanzen und sonstigen Gesellschaftsunterlagen (Artikel 290), missbräuchliche Beschlüsse der Mehrheit oder der Geschäftsführung zulasten der Gesellschafter (Artikel 291 und 292) sowie die Behinderung der Gesellschafterrechte und der Kontrollorgane (Artikel 293 und 294).
Hinzu treten die Untreue nach Artikel 252 und die Unterschlagung nach Artikel 253, die in Gesellschaftskonflikten häufig sind, sowie die mögliche Verantwortlichkeit der juristischen Person nach Artikel 31 bis, wenn die Tat zu ihrem Vorteil begangen wird.
Wir vertreten Geschäftsführer, Gesellschafter und Gesellschaften, sowohl als Nebenkläger als auch in der Verteidigung. Wir prüfen die Buchführungs- und Gesellschaftsunterlagen, die tatsächliche Tragweite der beanstandeten Entscheidungen und die Grenze zwischen zulässiger unternehmerischer Tätigkeit und strafbarem Verhalten und stimmen die straf- und gesellschaftsrechtlichen Aspekte ab.
Artikel 290 des Strafgesetzbuchs bestraft Geschäftsführer, die Bilanzen oder andere Gesellschaftsunterlagen in einer Weise verfälschen, die geeignet ist, der Gesellschaft, den Gesellschaftern oder Dritten einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.
Die Verteidigung prüft die tatsächliche Täuschungseignung der Unterlage und den Schaden, die die Ordnungswidrigkeit von der Straftat unterscheiden.
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Die Artikel 291 und 292 bestrafen missbräuchliche Beschlüsse der Mehrheit oder der Geschäftsführung zulasten der Gesellschafter, während die Artikel 293 und 294 die Behinderung der Gesellschafterrechte und der Kontrollorgane sanktionieren.
Es sind typische Tatbestände in Gesellschaftskonflikten, in denen die Grenze zwischen zulässiger Führung und strafbarem Verhalten wirklich umstritten ist.
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Die Gesellschaft kann nach Artikel 31 bis in eigener Person haften, wenn die Tat zu ihrem Vorteil von in ihrem Namen Handelnden begangen wird. Vorhandensein und Wirksamkeit eines Präventionsmodells sind entscheidend, um diese Haftung auszuschließen oder zu mildern.
Wir bewerten das Compliance-Modell des Unternehmens und seine Reaktion auf die Tat, da ein ernsthaftes und gut umgesetztes Programm die Position wesentlich verändern kann.
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Viele Verfahren entspringen Konflikten zwischen Gesellschaftern oder Geschäftsführern, in denen straf- und gesellschaftsrechtliche Aspekte nebeneinander bestehen. Eine der beiden Ebenen zu ignorieren führt zu einer wirkungslosen Strategie.
Wir koordinieren die Strafverteidigung mit dem zugrunde liegenden Gesellschaftsstreit, da beide Aspekte in diesen Fällen regelmäßig untrennbar sind.
Brauchen Sie einen Wirtschaftsstrafverteidiger in Spanien?Kontaktieren Sie uns 24/7: 669 30 21 13. Alicante und ganz Spanien.